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   BVerwG, 02.01.2012 - 10 B 43.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,386
BVerwG, 02.01.2012 - 10 B 43.11 (https://dejure.org/2012,386)
BVerwG, Entscheidung vom 02.01.2012 - 10 B 43.11 (https://dejure.org/2012,386)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Januar 2012 - 10 B 43.11 (https://dejure.org/2012,386)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2
    Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots bzgl. eines turkmenischen Volkszugehörigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 11 LB 97/11

    Herkunftsbezogene Prüfung unionsrechtlichen Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7

    Zur Feststellung einer solchen Ausnahmesituation ist wiederum ebenso wie für die Folgen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (vgl. ergänzend BVerwG, Beschl. v. 2.1.2012 - 10 B 43/11 -, juris, Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgungslage einschließt.
  • VG München, 02.02.2017 - M 17 K 16.34939

    Unbegründeter Asylantrag einer palästinensischen Familie aus dem Gazastreifen

    Zur Feststellung einer solchen Ausnahmesituation ist wiederum ebenso wie für die Folgen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (BVerwG, B.v. 02.01.2012 - 10 B 43/11 - juris Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgungslage einschließt.
  • VG München, 02.02.2017 - M 17 K 16.34829

    Schutzersuchen eines staatenlosen Palästinensers

    Zur Feststellung einer solchen Ausnahmesituation ist wiederum ebenso wie für die Folgen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (BVerwG, B.v. 02.01.2012 - 10 B 43/11 - juris Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgungslage einschließt.
  • VG München, 06.10.2017 - M 17 K 17.38250

    Erfolglose Asylklage eines staatenlosen Palästinensers aus den Autonomiegebieten

    Zur Feststellung einer solchen Ausnahmesituation ist wiederum ebenso wie für die Folgen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (BVerwG, B.v. 02.01.2012 - 10 B 43/11 - juris Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgungslage einschließt.
  • VG Berlin, 22.06.2017 - 34 K 254.13

    Anerkennung eines staatenlosen Ausländers aus Palästina als Flüchtling;

    Zur Feststellung einer Ausnahmesituation im Zuge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes sind eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Januar 2012 - 10 B 43/11 -, juris Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich.
  • VG München, 22.06.2017 - M 17 S 17.43925

    Für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in den palästinensischen

    Zur Feststellung einer solchen Ausnahmesituation ist wiederum ebenso wie für die Folgen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (BVerwG, B.v. 02.01.2012 - 10 B 43/11 - juris Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgungslage einschließt.
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